Alle unsere Fragen und Antworten
BELEGSCHAFTS-AKTIENPROGRAMM
1. WARUM AKTIONÄR BEI MICHELIN WERDEN?
Als Belegschaftsaktionär hat jede/r Mitarbeiter*in die Möglichkeit, sowohl zur Wertschöpfung der Gruppe beizutragen als auch von ihr zu profitieren.
2. HABEN BELEGSCHAFTSAKTIONÄRE ZUSÄTZLICHE RECHTE GEGENÜBER DEN ÜBRIGEN MITARBEITER*INNEN?
Als Aktionär hat man ein Anrecht auf eine Dividende pro gehaltener Aktie, deren Höhe und Auszahlung auf der Hauptversammlung der Aktionäre beschlossen wird, sowie auf ein Stimmrecht bei der Hauptversammlung. Der Status als Aktionär hat keinen Einfluss auf den Status als Arbeitnehmer. Das Programm ist nicht Bestandteil Ihres Arbeitsvertrags und ergänzt oder ändert diesen auch nicht. Darüber hinaus berechtigt Sie Ihre Teilnahme nicht hinsichtlich zukünftiger Vorteile oder zum Erhalt von ähnlichen Zahlungen und berechtigt Sie nicht zu einem Ausgleich für den Fall, dass Sie Ihre Rechte aus dem Programm aufgrund Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verlieren.
3. WELCHEN GEWINN KANN EIN BELEGSCHAFTSAKTIONÄR ERWARTEN?
Wie jeder andere Aktionär, erhält auch er die Ausschüttung einer jährlichen Dividende für jede gehaltene Aktie; diese richtet sich nach den Ergebnissen des Unternehmens und unterliegt dem Beschluss durch die Hauptversammlung der Aktionäre. Bei der Berechnung des Gewinns müssen sowohl die erhaltenen Dividenden als auch der möglicherweise erzielte Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Aktien berücksichtigt werden. Erst zum Zeitpunkt des Verkaufs weiß der/die Mitarbeiter*in, ob er einen Kapitalgewinn erzielt hat. Im Falle eines Rückgangs des Kurses der Michelin Aktie macht der/die Mitarbeitende nur dann einen Verlust, wenn er sich entscheidet, Aktien zu verkaufen.
4. WAS VERSTEHT MAN UNTER KAPITALGEWINN/-VERLUST?
Der Gewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Kaufpreis einer Aktie. Wenn die Differenz zwischen beiden Preisen positiv ist, erzielt der Belegschaftsaktionär einen Gewinn. Im gegenteiligen Fall muss er einen Verlust hinnehmen.
5. WIE KANN DER KURS DER AN DER PARISER BÖRSE GEHANDELTEN MICHELIN-AKTIE AUSSERHALB FRANKREICHS VERFOLGT WERDEN?
Der Kurs der Michelin-Aktie ist auf der Unternehmenswebseite michelin.com und auf der Webseite shareaction.michelin.com sowie auf den Intranetseiten der einzelnen Länder abrufbar. Die Notierung kann auch über das Konto der „Sharinbox“ abgerufen werden.
6. WARUM MUSS MEIN SHARINBOX-KONTO AUF DEM NEUESTEN STAND SEIN (ADRESSE, BANKVERBINDUNG, ...)?
Es ist wichtig, dass die Société Générale Sie per E-Mail (privat), Telefon oder Post kontaktieren kann. Um jedes Jahr eine mögliche Dividende erhalten zu können, muss Ihre Bankverbindung korrekt sein. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, Ihre Sharinbox-Kontoinformationen zu überprüfen, zu aktualisieren und sie bei Änderungen auf dem neuesten Stand zu halten.
7. WER VERWALTET DIE GUTHABEN DER MITARBEITER*INNEN?
Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung wurde eine französische Bank, die Société Générale, ausgewählt, um die Aktien der Mitarbeiter*innen in den meisten Ländern, in denen die Michelin Gruppe tätig ist, zu verwalten. In Großbritannien wurde die Bank Equiniti mit der Verwaltung betraut.
SPERRFRIST UND WERTPAPIERMANAGEMENT
8. WANN WERDEN DIE AKTIEN FREI VERFÜGBAR SEIN?
Die im Rahmen des BIB'Action - Programms erworbenen Aktien sind ab dem Datum der Zuteilung für einen Zeitraum von fünf Jahren gesperrt; eine Ausnahme bildet die vorzeitige Freigabe, diese ist in der Länderbeilage jedes teilnehmenden Landes beschrieben. Nach Ablauf dieser Frist werden sie auf dem bei der Société Générale gehaltenen Sharinbox-Konto des Arbeitnehmers sichtbar und verfügbar.
9. WIE WERDEN MITARBEITER*INNEN ÜBER DIE AKTIEN INFORMIERT, DIE SIE BESITZEN?
Mitarbeiter*innen, die bei der Online Zeichnung eine E-Mail-Adresse (vorzugsweise persönliche) eingegeben haben, erhalten von der Société Générale eine Benachrichtigung über die Aktualisierung ihres Aktienportfolios. Alle Belegschaftsaktionäre erhalten überdies einen Zugang zu der Website der Société Générale, www.sharinbox.societegenerale.com. Dort können sie ihr Wertpapierkonto einsehen und die verfügbaren Aktien verwalten. Für Mitarbeiter*innen ohne Zugang zur Website können die Ansprechpartner für BIB’Action die Unterlagen im Bedarfsfall einsehen.
10. WARUM GIBT ES EINE SPERRFRIST?
Die Dauer der Sperrfrist wurde aufgrund der französischen Gesetzgebung festgelegt. Die Verpflichtung, die Aktien fünf Jahre lang zu halten, ohne sie verkaufen zu können, ist die Gegenleistung für die vom französischen Staat gewährten steuerlichen Vorteile und sozialen Vergünstigungen, die mit dem Gruppensparplan verbunden sind.
11. WAS GESCHIEHT NACH ABLAUF DER SPERRFRIST?
Die Mitarbeiter*innen können die Verfügbarkeit ihrer Aktien selbst überprüfen, indem sie sich in ihr Sharinbox-Konto einloggen. Falls sie verfügbar geworden sind, haben sie die Möglichkeit, sie entweder zu verkaufen oder weiter zu behalten.
12. MÜSSEN VERWALTUNGSGEBÜHREN BEZAHLT WERDEN, WÄHREND DIE AKTIEN GEHALTEN WERDEN?
Ja, doch diese werden von Michelin für alle Mitarbeiter*innen vollständig übernommen, sofern sie im Unternehmen angestellt sind.
13. FALLEN ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS BANKGEBÜHREN AN?
Ja, die Höhe dieser Gebühren wurde von Michelin für alle Mitarbeiter*innen ausgehandelt. Angaben zu den Vermittlungsgebühren finden Sie in der Sharinbox.
VORZEITIGE FREIGABE
14. IN WELCHEN FÄLLEN KANN DIE SPERRFRIST VORZEITIG AUFGEHOBEN WERDEN?
Die im Rahmen des BIB'Action-Programms erworbenen Aktien sind ab dem Datum der Zuteilung für einen Zeitraum von fünf Jahren gesperrt. Eine Ausnahme bildet die vorzeitige Freigabe, die gesetzlich geregelt ist. Für nähere Einzelheiten zur vorzeitigen Aufhebung der Sperrfrist verweisen wir auf die jeweilige Länderbeilage oder den Bestimmungen über den Konzernsparplan (PEG) für Frankreich. Sonst können Sie sich auch gerne an den Ansprechpartner Ihres Unternehmens bzw. Standorts für BIB‘Action wenden. Zur Inanspruchnahme dieses Rechts müssen die Mitarbeiter*innen, die entsprechenden Nachweise erbringen. Mit Ausnahme dieser gesetzlich geregelten Fälle wird keinem anderen diesbezüglichen Antrag stattgegeben.
15. WIE KANN DIE VORZEITIGE FREIGABE DER AKTIEN ERFOLGEN?
Für den Antrag auf vorzeitige Freigabe muss der/die Mitarbeiter*in mit seinem Ansprechpartner für BIB’Action direkten Kontakt aufnehmen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Ansprechpartner bestätigt den Antrag gemäß den in seinem Land geltenden Bedingungen und leitet den Verkauf an die Bank weiter.
16. KANN DIE VORZEITIGE FREIGABE VON AKTIEN TEILWEISE ERFOLGEN?
Ja. Wenn bei einem/er Mitarbeiter*in ein Ereignis eintritt, die vorzeitige Freigabe der Aktien erfordert, kann er zwischen einer ganzen oder teilweisen Freigabe wählen. Bei einer teilweisen Freigabe kann sich der/die Mitarbeiter*in nicht mehr auf dasselbe Ereignis berufen, um die restlichen Aktien zu erhalten. Eine weitere Freigabe ist nur mit einem anderen Ereignis möglich (die Gründe für eine vorzeitige Freigabe finden Sie in der Länderbeilage).
17. HABEN MITARBEITER*INNEN EINEN ANSPRUCH AUF FREIGABE DES AUS SEINER/IHRER ZEICHNUNG RESULTIERENDEN GUTHABENS, WENN ZWISCHEN DEM ENDE DER ZEICHNUNGSPERIODE UND DEM DATUM DER AKTIENZUTEILUNG EIN EREIGNIS EINTRITT, WELCHES DIE VORZEITIGE FREIGABE ZULÄSST?
Ja, doch in dem Fall kommt ein spezielles Verfahren zur Anwendung. Tatsächlich kann die vorzeitige Freigabe des aus der Zeichnung resultierenden Guthabens bei jedem Ereignis zulässig sein, welches ab dem nächsten Tag nach Ende der Zeichnungsperiode eintritt. Die Fristen für die Inanspruchnahme der Freistellungsarten entnehmen Sie bitte der Länderbeilage.
BIB‘Action
18. WAS IST BIB’ACTION?
BIB’Action ist das Belegschaftsaktienprogramm der Michelin Gruppe, das zeichnungsberechtigten Mitarbeiter*innen die Möglichkeit bietet, Michelin Aktien zu besonders vorteilhaften Konditionen zu erwerben. Die Michelin Gruppe hat die Absicht, diesen Plan jährlich anzubieten.
19. WELCHE VORTEILE HABEN DIE MITARBEITER*INNEN, DIE DAS VORHERIGE ANGEBOT DES PROGRAMMES GENUTZT HABEN, WENN SIE SICH ERNEUT AN DER BIB’ACTION BETEILIGEN?
Mit seiner Zeichnung im Rahmen des Belegschaftsaktienplans BIB’Action hat der Mitarbeitende dank eines Abschlags und eines Arbeitgeberzuschusses erneut die Chance, Michelin Aktien zu einem sehr vorteilhaften Preis zu erwerben. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit, seine Investitionskosten zu gewichten und sein Risiko so gering wie möglich zu halten. Eine regelmäßige Beteiligung ermöglicht ihm den Erwerb von Michelin Aktien zu jeweils festgelegten Zeichnungspreisen. Da diese Preise je nach Auflage variieren, können die mit Aktienanlagen verbundenen Risiken besser ausgeglichen werden.
20. WIE HOCH IST DIE GESAMTZAHL DER ANGEBOTENEN AKTIEN?
Die Gesamtanzahl der angebotenen Aktien entspricht einem prozentualen Anteil des Stammkapitals, über den bei der Hauptversammlung der Aktionäre abgestimmt wird.
DAS ANGEBOT VON BIB'ACTION
21. WORIN BESTEHT DAS ANGEBOT VON BIB’ACTION?
Das BIB’Action-Programm bietet zeichnungsberechtigten Mitarbeiter*innen die Möglichkeit, Michelin Aktien zu besonders vorteilhaften Konditionen zu erwerben, und zwar dank: · eines Abschlags von 20 % auf den Referenzkurs, · einer finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers in Form von Gratisaktien. Dieser Arbeitgeberzuschuss wird auf die ersten gezeichneten Aktien gewährt, · der Zahlungserleichterungen für die Mitarbeiter*innen, die jeweils auf nationaler Ebene bestimmt werden, · der Übernahme der Zeichnungs- und Verwaltungsgebühren für die Aktien durch das Unternehmen.
22. WAS VERSTEHT MAN UNTER DEM REFERENZKURS?
Der Referenzkurs ist die Basis für die Berechnung des Zeichnungspreises. Er wird aus dem Durchschnitt der Eröffnungskurse der letzten 20 Börsentage vor dem durch den Geschäftsführer festgelegten Stichtag ermittelt. Dieser Preis bleibt während der gesamten Zeichnungsperiode fest.
23. WIE WIRD DER ZEICHNUNGSPREIS FESTGELEGT?
Der Zeichnungspreis entspricht dem Referenzkurs abzüglich eines in dem jeweiligen Programm festgelegten Abschlags.
24. WANN WIRD DER ZEICHNUNGSPREIS BEKANNT GEGEBEN?
Der Zeichnungspreis wird einen Tag vor der Eröffnung der Zeichnungsperiode bekannt gegeben. Er wird den Mitarbeiter*innen über die Michelin Intranetseiten und www.shareaction.michelin.com kommuniziert.
25. ÄNDERT SICH DER ZEICHNUNGSPREIS, WENN DER KURS DER MICHELIN AKTIE WÄHREND DER ZEICHNUNGSPERIODE SCHWANKUNGEN ERFÄHRT?
Nein. Der Zeichnungspreis, ob in Euro oder in der jeweiligen Landeswährung, bleibt derselbe wie in Frage „Wie wird der Zeichnungspreis festgelegt“ dargelegt, unabhängig von der Entwicklung des Börsenkurses und der jeweiligen Landeswährung.
REGELN FÜR DIE ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
26. WER KANN AKTIEN ZEICHNEN?
Zeichnungsberechtigt sind Mitarbeiter*innen: · die einen Arbeitsvertrag bei einer am Konzernsparplan (PEG) oder am Internationalen Konzernsparplan (PEGI) beteiligten Konzerngesellschaft in einem zeichnungsberechtigten Land haben; · die zur Eröffnung der Zeichnungsfrist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten (mit oder ohne Unterbrechung) haben (ermittelt ab dem Januar des Vorjahres). · die am Datum ihrer Zeichnung noch als Mitarbeiter*in angestellt sind.
27. IST ES AUSREICHEND, 3 MONATE IN EINEM BEZAHLTEN ARBEITSVERHÄLTNIS IN DER GRUPPE GESTANDEN ZU HABEN?
Nein, die betreffende Person muss als Mitarbeiter*in (mit einem Arbeitsvertrag) geführt worden sein. In Frankreich ist es beispielsweise so, dass Praktikanten, die einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet haben, eine Praktikumsentschädigung erhalten, die auf der Entgeltabrechnung erscheint; sie sind jedoch keine Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne. Folglich sind sie nicht zeichnungsberechtigt.
28. SIND MITARBEITENDE, DIE SICH IN EINEM RUHENDEN ARBEITSVERHÄLTNIS BEFINDEN, ZEICHNUNGSBERECHTIGT?
Mitarbeiter*innen, deren Arbeitsvertrag ruhend ist*, die jedoch eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten mit oder ohne Unterbrechung (gemäß französischer Gesetzgebung ermittelt ab dem Januar des Vorjahres) bei einer der Gesellschaften des Geltungsbereichs von BIB’Action für das laufende Jahr vorweisen können, zeichnungsberechtigt. *Beispiele: Krankheit, Elternzeit, Sabbatical usw.…
29. SIND EXPATRIATES UND ENTSENDETE MITARBEITER*INNEN ZEICHNUNGSBERECHTIGT?
Expatriés sind zeichnungsberechtigt, wenn sie bei einer Gesellschaft tätig sind (bzw. sie einen gültigen Arbeitsvertrag bei einer Gesellschaft haben), die in den Geltungsbereich des Plans fällt und die am Internationalen Konzernsparplan (PEGI) beteiligt ist. Sie erhalten die Zeichnungsunterlagen mit Informationen über die Besteuerung des Gastlandes und können in gleicher Weise wie die lokalen Mitarbeiter*innen zeichnen. Entsendete Mitarbeiter*innen sind ebenfalls zeichnungsberechtigt. Sie erhalten die Zeichnungsunterlagen in englischer Sprache und zeichnen in Euro über die Gesellschaft Michelin Global Mobility (MGM), der sie zugeordnet sind.
30. KÖNNEN SICH MITARBEITER, DIE DIE GRUPPE VERLASSEN HABEN, ANMELDEN? SIND AUS DER GRUPPE AUSGESCHIEDENE MITARBEITER*INNEN ZEICHNUNGSBERECHTIGT?
Nein, sie sind nicht zeichnungsberechtigt.
31. SIND MITARBEITER*INNEN MIT BEFRISTETEN VERTRÄGEN ZEICHNUNGSBERECHTIGT?
Ja, die Zeichnungsberechtigung ist unabhängig von der Art des Arbeitsvertrags, wenn die in der Frage „Wer kann Aktien zeichnen?“ beschriebenen Bedingungen erfüllt sind, nämlich: · - wenn sie bei einer der zeichnungsberechtigten Gesellschaften im Personalbestand verzeichnet sind, · - am ersten Tag der Zeichnungsperiode eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten haben · - und am Datum ihrer Zeichnung immer noch angestellt sind. Die Betriebszugehörigkeit von drei Monaten wird ab dem 1. Januar des Vorjahres gerechnet. Sie kann mit oder ohne Unterbrechung, über mehrere Verträge und eventuell innerhalb verschiedener Gesellschaften der Michelin Gruppe erworben worden sein.
32. SIND MITARBEITER*INNEN; DIE WÄHREND DER ZEICHNUNGSPERIODE AUS DER MICHELIN GRUPPE AUSSCHEIDEN; ZEICHNUNGSBERECHTIGT?
Ja, sofern sie am Datum ihrer Zeichnung immer noch angestellt sind.
33. SIND MITARBEITENDE, DIE SICH WÄHREND DER ZEICHNUNGSPERIODE IN DER KÜNDIGUNGSFRIST BEFINDEN, ZEICHNUNGSBERECHTIGT?
Ja, Mitarbeitende sind auch dann zeichnungsberechtigt, wenn sie sich bereits in der Kündigungsfrist befinden, sofern sie am Datum ihrer Zeichnung immer noch angestellt sind und zum Zeitpunkt der Zeichnung die Voraussetzungen für die Zeichnungsberechtigung erfüllen.
34. KÖNNEN MITARBEITENDE AKTIEN FÜR ANDERE PERSON ZEICHNEN?
Nein, dieses Angebot ist ausschließlich zeichnungsberechtigten Mitarbeiter*innen vorbehalten. Dies ist ein persönliches Recht, das nicht an Dritte, auch nicht an Kolleg*innen oder Familienangehörige, abgetreten oder übertragen werden kann.
ZEICHNUNGSMODALITÄTEN
35. WARUM SIND DIE DATEN ZUR ZEICHNUNG NUR ZUR INFORMATION?
Mit der Festlegung des Zeichnungspreises durch den geschäftsführenden Gesellschafter entscheidet sich, ob die BIB'Action stattfindet. Vor dieser Entscheidung behält sich der geschäftsführende Gesellschafter das Recht vor, die Zeichnungsphase nicht zu eröffnen oder die Bedingungen des Angebots zu ändern.
36. WIE KANN GEZEICHNET WERDEN?
Es stehen Ihnen folgende Möglichkeiten für die Zeichnung zur Verfügung: · Sie können online zeichnen, indem Sie sich über Ihren Computer, Ihr Tablet oder Smartphone auf der Website shareaction.michelin.com anmelden. · Indem Sie ein Zeichnungsformular in Papierform ausfüllen. Damit dieses Formular berücksichtigt werden kann, muss es rechtzeitig vor Ablauf der Zeichnungsfrist bei einem BIB’Action-Ansprechpartner an Ihrem Standort abgegeben werden.
37. WIE HOCH IST DER MINDESTANLAGEBETRAG?
Der Mindestanlagebetrag entspricht dem Zeichnungspreis für eine Aktie, abzüglich des Abschlags.
38. WIE HOCH IST DER HÖCHSTANLAGEBETRAG JE MITARBEITER*IN?
Der Höchstanlagebetrag für BIB’Action entspricht einem prozentualen Anteil Ihres Bruttojahresgehalts für das Vorjahr gemäß der in Ihrem Land geltenden Gesetzgebung. Für alle Mitarbeitende, gleich in welchem Land, können höchstens 2.000 Aktien gezeichnet werden.
39. IST ES MÖGLICH; DIE ZEICHNUNG RÜCKGÄNGIG ZU MACHEN?
Jede Zeichnung kann während der Zeichnungsperiode geändert werden, entweder direkt über das Zeichnungssystem oder über ein Papierformular, welches vom BIB’Action-Ansprechpartner übergeben wird. Nach Ablauf der Zeichnungsperiode können keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Dann muss der/die Mitarbeiter*in alle zugeteilten Aktien bezahlen.
40. WIRD DIE ZEICHNUNG DES MITARBEITERS VERTRAULICH BEHANDELT?
Ja, absolut. Im Falle einer Online-Zeichnung wird die Vertraulichkeit gewährleistet, und der Zeichnungsbereich ist gesichert. Die BIB'Action-Ansprechpartner, die bei einer Zeichnung in Papierform persönliche Informationen über die Mitarbeiter*innen erhalten, dürfen diese nicht weitergeben und sie unterliegen einer Geheimhaltungspflicht.
41. WAS GESCHIEHT, WENN DIE NACHFRAGE DIE AUF DER HAUPTVERSAMMLUNG PER ABSTIMMUNG FESTGELEGTE GESAMTZAHL DER AKTIEN ÜBERSTEIGT?
Übersteigt die Gesamtnachfrage nach Michelin Aktien die Anzahl der verfügbaren Aktien, werden die höchsten Zeichnungsanträge durch sukzessive Anpassung reduziert. Diese Kürzung wird so lange fortgesetzt, bis die Gesamtzahl der Aktien der Zahl der angebotenen Aktien entspricht. In Ländern, in denen eine Obergrenze für die Zeichnung der Aktien einzuhalten ist, wird die lokale Kürzung nach der oben genannten Regel vor einer eventuellen globalen Anpassung vorgenommen.
42. WER BEANTWORTET NACH DER ZEICHNUNG FRAGEN DER MITARBIETER*INNEN?
Die Website shareaction.michelin.com steht Ihnen zur Verfügung (in verschiedenen Sprachen). Für weitere Informationen können Sie das Michelin Team auch unter folgender E-Mail-Adresse kontaktieren: compte-fonction.infoshareholder@michelin.com. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist stehen den Mitarbeiter*innen in jedem Land Ansprechpartner für BIB‘Action zur Verfügung, die in der lokalen Personalabteilung arbeiten. Und schließlich steht Ihnen für alle Fragen zur Verwaltung Ihres Kontos auch die Nomilia-Hotline der Société Générale zur Verfügung. Diese ist erreichbar unter: · 1 844 890 5676 (USA und Kanada) · +33 2 51 85 67 89 (alle anderen Länder)
ZAHLUNGSMODALITÄTEN
43. WIE ERFOLGT DIE BEZAHLUNG DER IM RAHMEN VON BIB’ACTION ERWORBENEN AKTIEN?
Die Zahlungsmethoden variieren je nach Land. Informationen dazu finden Sie auf dem Zeichnungsformular oder in der Länderbeilage, die auf der Website shareaction.michelin.com verfügbar ist; oder wenden Sie sich an einen BIB'Action-Ansprechpartner an Ihrem Standort.
44. BEI RATENZAHLUNG PER EINBEHALT VON ENTGELT: WAS GESCHIEHT IM FALLE DER BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES?
Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus jedwedem Grund (Renteneintritt, Kündigung usw.) muss der mit der Ratenzahlung verbundene Entgeltvorschuss vorzeitig zurückgezahlt werden. Tritt der/die Mitarbeiter*in vor Ablauf der Ratenzahlung aus dem Unternehmen aus, muss er/sie den noch offenen Betrag zum Zeitpunkt seines Ausscheidens in voller Höhe zurückzahlen: · indem er/sie entweder einen Geldbetrag vorhält (der aus seinen frei verfügbaren Ersparnissen oder aus der Abfindung, die er zu diesem Zeitpunkt möglicherweise erhält, oder aus anderweitigen Quellen stammt), · oder indem er/sie eine vorzeitige Freigabe seiner Aktien beantragt, nachdem ihm diese zugeteilt worden sind.
45. BEI RATENZAHLUNG PER EINBEHALT VOM ENTGELT: FALLEN FÜR DIE MITARBEITENDEN ZINSEN AN?
Das hängt von der geltenden Gesetzgebung in Ihrem Land ab. Um sich zu vergewissern, sollten Sie die entsprechenden Informationen auf dem Zeichnungsformular oder die Länderbeilage überprüfen. Diese finden Sie auf der Website www.shareaction.michelin.com. Sollte dies der Fall sein, entspricht der erhobene Zinssatz dem vom Land für das laufende Jahr gesetzlich festgelegten Zinssatz.
BESTEUERUNG
46. WERDEN DIE AKTIEN BESTEUERT?
Die meisten Länder haben für diese Art von Programmen eine günstige Gesetzeslage. Dennoch können Wertzuwachs und mögliche Dividenden einer Besteuerung unterliegen. Daher wird allen Mitarbeiter*innen empfohlen, die Länderbeilage zu lesen, um sich über die in ihrem Land geltende Gesetzgebung zu informieren.
47. WERDEN KURSABSCHLAG UND ARBEITGEBERZUSCHUSS BESTEUERT?
In einigen Ländern entsteht durch den Kursabschlag und den Arbeitgeberzuschuss ein geldwerter Vorteil; in dem Fall muss der/die Zeichner*in die aus seiner/ihrer Zeichnung resultierenden finanziellen und steuerlichen Auswirkungen übernehmen. Bitte überprüfen Sie diesbezüglich die Länderbeilage.
FRANKREICH
48. CAN EMPLOYEES UNDER 18 SUBSCRIBE?
Emancipated minor employees (under 18) with at least 3 months' continuous or discontinuous seniority (since January 1 N-1 in application of French legislation) in one of the companies included in the BIB'Action plan for the current year, may subscribe to the offer.
• Non-emancipated minors (under 18) with at least 3 months' continuous or discontinuous service (since January 1 N-1 under French law) in one of the companies covered by the current year's BIB'Action plan may not subscribe to capital increases. Subscribing to a capital increase is an administrative act under Decree no. 2008-1484 of December 22, 2008, which must be exercised by one or other of the parents.
• Consequently, for employees who are not emancipated minors, the paper subscription form downloadable from the shareaction.michelin.com website must be signed by one of the parents, with the following wording:
• "I, the undersigned, Mr./Mrs. [xxx], father/mother of xxx, holder of parental authority, hereby decide to subscribe for Michelin shares in the BIB'Action 2025 program, on behalf of my son/daughter xxx, unemancipated minor."
• Employees who are minors may subscribe to the offer only with the paper subscription form. To be valid, this form must be handed in to a BIB'Action relay at your site before the end of the subscription period.