Alle unsere Fragen und Antworten
FAQ
BIB‘Action
1. WAS IST BIB’ACTION?
BIB’Action ist das jährliche Belegschaftsaktienprogramm der Michelin Gruppe, das zeichnungsberechtigten Mitarbeiter*innen die Möglichkeit bietet, Michelin Aktien zu besonders vorteilhaften Konditionen zu erwerben.
2. WELCHER VORTEIL BESTEHT FÜR EINEN MITARBEITENDEN, DER BEIM LETZTEN PROGRAMM GEZEICHNET HAT, SICH AN DER DIESJÄHRIGEN BIB’ACTION ZU BETEILIGEN?
Mit seiner Zeichnung im Rahmen des Belegschaftsaktienplans BIB’Action hat der Mitarbeitende dank eines Abschlags und eines Arbeitgeberzuschusses erneut die Chance, Michelin Aktien zu einem sehr vorteilhaften Preis zu erwerben. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit, seine Investitionskosten zu gewichten und sein Risiko so gering wie möglich zu halten. Eine regelmäßige Beteiligung ermöglicht ihm den Erwerb von Michelin Aktien zu jeweils festgelegten Zeichnungspreisen. Da diese Preise je nach Auflage variieren, können die mit Aktienanlagen verbundenen Risiken besser ausgeglichen werden.
3. KANN DIE ENTSCHEIDUNG, KEINE MICHELIN AKTIEN ZU KAUFEN, FOLGEN FÜR DAS ARBEITSVERHÄLTNIS DES MITARBEITENDEN HABEN?
Nein, keinesfalls. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine völlig freie und persönliche Entscheidung. Die Beteiligung an BIB’Action erfolgt auf rein freiwilliger Basis und liegt im Ermessen des Einzelnen. BIB’Action ist eine Gelegenheit, die den Mitarbeiter*innen von der Gruppe angeboten wird; sie stellt weder einen Zwang noch eine Verpflichtung dar.
4. WIE HOCH IST DIE GESAMTANZAHL DER ANGEBOTENEN AKTIEN?
Die Gesamtanzahl der angebotenen Aktien entspricht einem prozentualen Anteil des Stammkapitals, über den bei der Hauptversammlung der Aktionäre abgestimmt wird. Im Jahr 2024 stehen für die zeichnungsberechtigten Mitarbeiter*innen insgesamt 7.000.000 Michelin Aktien zur Verfügung.
DAS ANGEBOT VON BIB'ACTION
1. WORIN BESTEHT DAS ANGEBOT „BIB’ACTION“?
Das „BIB’Action“-Programm bietet zeichnungsberechtigten Mitarbeiter*innen die Möglichkeit, Michelin Aktien zu besonders vorteilhaften Konditionen zu erwerben, und zwar dank:
• eines Abschlags von 20 % auf den Referenzkurs;
• einer finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers in Form von Gratisaktien; dieser Arbeitgeberzuschuss wird auf die ersten gezeichneten Aktien gewährt;
• der Zahlungserleichterungen für die Mitarbeiter*innen, die jeweils auf nationaler Ebene bestimmt werden;
• der Übernahme der Zeichnungs- und Verwaltungsgebühren für die Aktien durch das Unternehmen.
2. WAS VERSTEHT MAN UNTER DEM REFERENZKURS?
Der Referenzkurs ist die Basis für die Berechnung des Zeichnungspreises. Er wird aus dem Durchschnitt der Eröffnungskurse der letzten 20 Börsentage vor dem durch den Geschäftsführer festgelegten Stichtag ermittelt.
3. WIE WIRD DER ZEICHNUNGSPREIS FESTGELEGT?
Der Zeichnungspreis entspricht dem Referenzkurs abzüglich eines in dem jeweiligen Programm festgelegten Abschlags.
4. WANN WIRD DER ZEICHNUNGSPREIS BEKANNTGEGEBEN?
Der Zeichnungspreis wird einen Tag vor der Eröffnung der Zeichnungsperiode bekannt gegeben. Er wird den Mitarbeiter*innen über die Michelin Intranetseiten und shareaction.michelin.com kommuniziert.
5. ÄNDERT SICH DER ZEICHNUNGSPREIS, WENN DER KURS DER MICHELIN AKTIE WÄHREND DER ZEICHNUNGSPERIODE SCHWANKUNGEN ERFÄHRT?
Nein. Der Zeichnungspreis, ob in Euro oder in der jeweiligen Landeswährung, bleibt derselbe wie in Frage 3 dargelegt, unabhängig von der Entwicklung des Börsenkurses und der jeweiligen Landeswährung.
6. WELCHE REGELN GELTEN FÜR DEN ARBEITGEBERZUSCHUSS FÜR BIB’ACTION?
Ihr persönlicher Beitrag wird von Michelin durch einen Zuschuss aufgestockt, um Sie als Aktionär zu unterstützen. Dadurch wird die Anzahl der von Ihnen gehaltenen Aktien erhöht. Im Rahmen von BIB’Action 2024 gelten folgende Regeln für den Arbeitgeberzuschuss:
- Für 1 bis 5 gezeichnete Aktien erhalten Sie pro gezeichnete Aktie 2 Gratisaktie.
- Für 6 bis 15 gezeichnete Aktien erhalten Sie pro gezeichnete Aktie eine weitere
- Gratisaktie
- Danach, von der 16. bis zur 65. gezeichneten Aktie erhalten Sie pro Bündel von 5 gezeichneten Aktien 1 Gratisaktie.
- Es werden maximal 30 Gratisaktien gewährt.
* Prüfen Sie die Zusatzinformationen für Ihr Land bezüglich der steuerlichen Auswirkungen des Arbeitgeberzuschusses (außer Frankreich: siehe hier die Informationsbroschüre).
REGELN FÜR DIE ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
1. WER KANN AKTIEN ZEICHNEN?
Zeichnungsberechtigt sind Mitarbeiter*innen:
- die einen Arbeitsvertrag bei einer am Konzernsparplan (PEG) oder am Internationalen Konzernsparplan (PEGI) beteiligten Konzerngesellschaft in einem zeichnungsberechtigten Land haben;
- die zur Eröffnung der Zeichnungsfrist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten (mit oder ohne Unterbrechung) haben (ermittelt ab dem Januar des Vorjahres).
- die am Datum ihrer Zeichnung noch als Mitarbeiter*in angestellt sind.
2. IN WELCHEN LÄNDERN WIRD BIB’ACTION ANGEBOTEN?
BIB’Action richtet sich an mehr als 124.000 Mitarbeiter*innen in mehr als 200 Konzerngesellschaften. Das Angebot ist für Mitarbeiter*innen der Konzerngesellschaften, die dem Konzernsparplan (PEG) oder dem Internationalen Konzernsparplan (PEGI) beigetreten sind. Zeichnungsberechtigt sind Länder mit mehr als 15 Beschäftigten in allen Unternehmen.
3. IST ES AUSREICHEND, 3 MONATE IN EINEM BEZAHLTEN ARBEITSVERHÄLTNIS IN DER GRUPPE GESTANDEN ZU HABEN?
Nein, die betreffende Person muss als Mitarbeiter*in (mit einem Arbeitsvertrag) geführt worden sein. In Frankreich ist es beispielsweise so, dass Praktikanten, die einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet haben, eine Praktikumsentschädigung erhalten, die auf der Entgeltabrechnung erscheint; sie sind jedoch keine Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne. Folglich sind sie nicht zeichnungsberechtigt.
4. SIND MITARBEITER, DIE SICH IN EINEM RUHENDEN ARBEITSVERHÄLTNIS BEFINDEN, ZEICHNUNGSBERECHTIGT?
Mitarbeiter*innen, deren Arbeitsvertrag ruhend ist*, die jedoch eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten mit oder ohne Unterbrechung (gemäß französischer Gesetzgebung ermittelt ab dem Januar des Vorjahres) bei einer der Gesellschaften des Geltungsbereichs von BIB’Action 2023 vorweisen können, sind zeichnungsberechtigt.
*Beispiele: Krankheit, Elternzeit, Sabbatical usw.…
5. SIND EXPATRIES UND ENTSENDETE MITARBEITER*INNEN ZEICHNUNGSBERECHTIGT?
Expatriés sind zeichnungsberechtigt, wenn sie bei einer Gesellschaft tätig sind (bzw. sie einen gültigen Arbeitsvertrag bei einer Gesellschaft haben), die in den Geltungsbereich des Plans fällt und die am Internationalen Konzernsparplan (PEGI) beteiligt ist. Sie erhalten die Zeichnungsunterlagen mit Informationen über die Besteuerung des Gastlandes und können in gleicher Weise wie die lokalen Mitarbeiter*innen zeichnen. Entsendete Mitarbeiter*innen sind ebenfalls zeichnungsberechtigt. Sie erhalten die Zeichnungsunterlagen in englischer Sprache und zeichnen in Euro über die Gesellschaft Michelin Global Mobility (MGM), der sie zugeordnet sind.
6. SIND AUS DER GRUPPE AUSGESCHIEDENE MITARBEITER*INNEN ZEICHNUNGSBERECHTIGT?
Nein, sie sind nicht zeichnungsberechtigt.
7. SIND MITARBEITER*INNEN MIT BEFRISTETEN VERTRÄGEN ZEICHNUNGSBERECHTIGT?
Sie sind zeichnungsberechtigt, wenn sie bei einer der zeichnungsberechtigten Gesellschaften im Personalbestand verzeichnet sind, am ersten Tag der Zeichnungsperiode eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten haben und am Datum ihrer Zeichnung immer noch angestellt sind. Die Betriebszugehörigkeit von drei Monaten wird ab dem Januar des Vorjahres gerechnet. Sie kann mit oder ohne Unterbrechung, über mehrere Verträge und eventuell innerhalb verschiedener Gesellschaften der Michelin Gruppe erworben worden sein.
8. SIND MITARBEITER*INNEN, DIE WÄHREND DER ZEICHNUNGSPERIODE AUS DER MICHELIN GRUPPE AUSSCHEIDEN, ZEICHNUNGSBERECHTIGT?
Ja, sofern sie am Datum ihrer Zeichnung immer noch angestellet sein.
9. SIND MITARBEITENDE, DIE SICH WÄHREND DER ZEICHNUNGSPERIODE IN DER KÜNDIGUNGSFRIST BEFINDEN, ZEICHNUNGSBERECHTIGT?
Ja, Mitarbeitende sind auch dann zeichnungsberechtigt, wenn sie sich bereits in der Kündigungsfrist befinden, sofern sie am Datum ihrer Zeichnung immer noch angestellt sind.
10. KÖNNEN MITARBEITENDE AKTIEN FÜR ANDERE PERSONEN ZEICHNEN?
Nein, dieses Angebot ist ausschließlich zeichnungsberechtigten Mitarbeiter*innen vorbehalten. Dies ist ein persönliches Recht, das nicht an Dritte, auch nicht an Kolleg*innen oder Familienangehörige, abgetreten oder übertragen werden kann.
ZEICHNUNGSMODALITÄTEN
1. WANN KANN GEZEICHNET WERDEN?
Die Zeichnungsperiode läuft vom 11. bis einschließlich 26.September 2024.
2. Warum sind die Daten nur zur Information ?
Mit der Festlegung des Zeichnungspreises durch den geschäftsführenden Gesellschafter entscheidet sich, ob die BIB'Action 2024 stattfindet. Vor dieser Entscheidung behält sich der geschäftsführende Gesellschafter das Recht vor, die Zeichnungsphase nicht zu eröffnen oder die Bedingungen des Angebots zu ändern.
3. WIE KANN GEZEICHNET WERDEN?
Es stehen Ihnen folgende Möglichkeiten für die Zeichnung zur Verfügung:
- Sie können online zeichnen, indem Sie sich über Ihren Computer, Ihr Tablet oder Smartphone auf der Website shareaction.michelin.com anmelden.
- Indem Sie ein Zeichnungsformular in Papierform ausfüllen. Damit dieses Formular berücksichtigt werden kann, muss es rechtzeitig vor Ablauf der Zeichnungsfrist bei einem BIB’Action-Ansprechpartner an Ihrem Standort abgegeben werden.
4. WIE HOCH IST DER MINDESTANLAGEBETRAG?
Der Mindestanlagebetrag entspricht dem Zeichnungspreis für eine Aktie, abzüglich des Abschlags.
5. WIE HOCH IST DER HÖCHSTANLAGEBETRAG JE MITARBEITER*IN?
Der Höchstanlagebetrag für BIB’Action entspricht einem prozentualen Anteil Ihres Bruttojahresgehalts für das Vorjahr gemäß der in Ihrem Land geltenden Gesetzgebung. Für alle Arbeitnehmer, gleich in welchem Land, können höchstens 2.000 Aktien gezeichnet werden.
6. IST ES MÖGLICH, DIE ZEICHNUNG RÜCKGÄNGIG ZU MACHEN?
Jede Zeichnung kann während der Zeichnungsperiode geändert werden, entweder direkt über das Zeichnungssystem oder über ein Papierformular, welches dem BIB’Action-Ansprechpartner übergeben wird. Nach Ablauf der Zeichnungsperiode können keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Dann muss der/die Mitarbeiter*in alle zugeteilten Aktien bezahlen.
7. WIRD DIE ZEICHNUNG DES MITARBEITERS VERTRAULICH BEHANDELT?
Ja, absolut. Im Falle einer Online-Zeichnung wird die Vertraulichkeit gewährleistet, und der Zeichnungsbereich ist gesichert.
Die BIB'Action-Ansprechpartner, die bei einer Zeichnung in Papierform persönliche Informationen über die Mitarbeiter*innen erhalten, dürfen diese nicht weitergeben und sie unterliegen einer Geheimhaltungspflicht.
8. WAS GESCHIEHT, WENN DIE NACHFRAGE DENNOCH DIE AUF DER HAUPTVERSAMMLUNG PER ABSTIMMUNG FESTGELEGTE GESAMTANZAHL DER AKTIEN ÜBERSTEIGT?
Allein in diesem Fall wird von der Gruppe eine „Reduktion“ vorgenommen, d. h. die Anzahl beantragter Aktien je Mitarbeiter*in wird reduziert. Bei 1 bis 39 gezeichneten Aktien ohne Arbeitgeberzuschuss werden alle Zeichnungsanträge vollständig erfüllt (d. h. 63 Aktien einschließlich Arbeitgeberzuschuss). Bei über 39 gezeichneten Aktien werden die Zeichnungsanträge nacheinander gleichmäßig Aktie für Aktie erfüllt.
ZAHLUNGSMODALITÄTEN
1. WIE ERFOLGT DIE BEZAHLUNG DER IM RAHMEN VON BIB’ACTION ERWORBENEN AKTIEN?
Die Zahlungsmethoden variieren je nach Land. Informationen dazu finden Sie auf dem Zeichnungsformular oder in der Zusatzinformation für Ihr Land, die auf der Website shareaction.michelin.com verfügbar ist; oder wenden Sie sich an einen BIB'Action-Ansprechpartner an Ihrem Standort.
2. BEI RATENZAHLUNG PER EINBEHALT VON ENTGELT: WAS GESCHIEHT IM FALLE DER BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES?
Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus jedwedem Grund (Renteneintritt, Kündigung usw.) muss der mit der Ratenzahlung verbundene Entgeltvorschuss vorzeitig zurückgezahlt werden. Tritt der/die Mitarbeiter*in vor Ablauf der Ratenzahlung aus dem Unternehmen aus, muss er/sie den noch offenen Betrag zum Zeitpunkt seines Ausscheidens in voller Höhe zurückzahlen:
- indem er/sie entweder einen Geldbetrag vorhält (der aus seinen frei verfügbaren Ersparnissen oder aus der Abfindung, die er zu diesem Zeitpunkt möglicherweise erhält, oder aus anderweitigen Quellen stammt);
- oder indem er/sie eine vorzeitige Freigabe seiner Aktien beantragt, nachdem ihm diese zugeteilt worden sind.
3. BEI RATENZAHLUNG PER EINBEHALT VON ENTGELT: FALLEN FÜR DIE MITARBEITENDEN ZINSEN AN?
Das hängt von der geltenden Gesetzgebung in Ihrem Land ab. Um sich zu vergewissern, sollten Sie die entsprechenden Informationen auf dem Zeichnungsformular oder die Zusatzinformation für Ihr Land überprüfen. Diese finden Sie auf der Website shareaction.michelin.com. Sollte dies der Fall sein, entspricht der erhobene Zinssatz dem vom Land für das laufende Jahr gesetzlich festgelegten Zinssatz.
4. BEI RATENZAHLUNG PER EINBEHALT VON ENTGELT: IST EINE VORGEZOGENE RÜCKZAHLUNG DES ENTGELTVORSCHUSSES MÖGLICH?
Ja, ein/e Mitarbeiter*in hat die Möglichkeit, den ihm von seinem Arbeitgeber bewilligten Entgeltvorschuss vorzeitig zurückzuzahlen, wenn dieser Antrag im Rahmen einer vorzeitigen Freigabe seiner Aktien erfolgt. Es werden die in seinem Land für die vorzeitige Freigabe geltenden Regeln angewendet.
BESTEUERUNG
1. WERDEN DIE AKTIEN BESTEUERT?
Die meisten Länder haben für diese Art von Programmen eine günstige Gesetzeslage. Dennoch können Wertzuwachs und mögliche Dividenden einer Besteuerung unterliegen. Daher wird allen Mitarbeiter*innen empfohlen, die Zusatzinformation für ihr Land sorgfältig zu lesen, um sich über die in ihrem Land geltende Gesetzgebung zu informieren.
2. WERDEN KURSABSCHLAG UND ARBEITGEBERZUSCHUSS BESTEUERT?
In einigen Ländern entsteht durch den Kursabschlag und den Arbeitgeberzuschuss ein geldwerter Vorteil; in dem Fall muss der Zeichner die aus seiner Zeichnung resultierenden finanziellen und steuerlichen Auswirkungen übernehmen. Bitte überprüfen Sie diesbezüglich die Zusatzinformationen für Ihr Land.
SPERRFRIST UND WERTPAPIERVERWALTUNG
1. WANN WERDEN DIE AKTIEN FREI VERFÜGBAR?
Außer im Falle einer vorzeitigen Freigabe sind die erworbenen Aktien für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum der Zuteilung gesperrt. Die Aktien werden den Mitarbeiter*innen im November 2024 zugeteilt und sind ab diesem Zeitpunkt auf dem von der Société Générale gehaltenen Sharinbox-Wertpapierkonto des/der Mitarbeiter*in sichtbar. Die Aktien werden, außer im Falle einer vorzeitigen Freigabe, erst im November 2029 für den Verkauf freigegeben.
2. WER BEANTWORTET NACH DER ZEICHNUNG FRAGEN DER MITARBEITER*INNEN?
Die Website www.shareaction.michelin.com steht Ihnen zur Verfügung (in verschiedenen Sprachen). Für weitere Informationen können Sie das Michelin Team auch unter folgender E-Mail-Adresse kontaktieren: compte-fonction.infoshareholder@michelin.com. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist stehen den Mitarbeiter*innen in jedem Land Ansprechpartner für Belegschaftsaktien zur Verfügung, die in der lokalen Personalabteilung arbeiten.
Und schließlich steht Ihnen für alle Fragen zur Verwaltung Ihres Kontos auch die Nomilia-Hotline der Société Générale zur Verfügung. Diese ist erreichbar unter:
- 1 844 890 5676 (USA und Kanada)
- +33 2 51 85 67 89 (alle anderen Länder)
3. IN WELCHEN FÄLLEN KANN DIE SPERRFRIST VORZEITIG AUFGEHOBEN WERDEN?
Die im Rahmen des BIB’Action-Programms erworbenen Aktien sind ab dem Datum der Zuteilung für einen Zeitraum von fünf Jahren gesperrt. Eine Ausnahme bildet die vorzeitige Freigabe, die gesetzlich geregelt ist. Für nähere Einzelheiten zur vorzeitigen Aufhebung der Sperrfrist verweisen wir auf die jeweilige ergänzende Zusatzinformation für Ihr Land - oder den Bestimmungen über den Konzernsparplan (PEG) für Frankreich. -
Sonst können Sie sich auch gerne an den Ansprechpartner Ihres Unternehmens bzw. Standorts für das Belegschaftsaktienprogramm wenden. Zur Inanspruchnahme dieses Rechts müssen die Mitarbeiter*innen die entsprechenden Nachweise erbringen. Mit Ausnahme dieser gesetzlich geregelten Fälle wird keinem anderen diesbezüglichen Antrag stattgegeben.
4. IST EINE TEILWEISE VORZEITIGE FREIGABE MÖGLICH?
Ja. Wenn sich ein Mitarbeiter in einer Situation befindet, in der eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist seiner Guthaben zulässig ist, kann er sich für eine vollständige oder teilweise vorzeitige Freigabe entscheiden. Wenn er sich für eine teilweise vorzeitige Freigabe entscheidet, ist es ihm dann nicht mehr möglich, dieselbe Begründung anzuführen, um die restlichen Aktien zu erhalten. Für die restlichen Aktien kann er die Sperrfrist nur dann aufheben, wenn ein weiterer Grund zur vorzeitigen Freigabe vorliegt. Bitte beachten Sie: Die vorzeitige Freigabe kann erst dann beantragt werden, wenn die Aktien zugeteilt worden sind.
5. WIE KANN DIE VORZEITIGE FREIGABE DER AKTIEN ERFOLGEN?
Für den Antrag auf vorzeitige Freigabe muss der /die Mitarbeiter*in mit seinem Ansprechpartner für Belegschaftsaktien direkten Kontakt aufnehmen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Ansprechpartner bestätigt den Antrag gemäß den Modalitäten des jeweiligen Landes und leitet den Verkauf an die Bank weiter.
6. HAT EIN MITARBEITER*IN EINEN ANSPRUCH AUF FREIGABE DES AUS SEINER ZEICHNUNG RESULTIERENDEN GUTHABENS, WENN ZWISCHEN DEM ENDE DER ZEICHNUNGSPERIODE UND DEM DATUM DER AKTIENZUTEILUNG EIN EREIGNIS EINTRITT, WELCHES DIE VORZEITIGE FREIGABE ZULÄSST?
Ja, doch in dem Fall kommt ein spezielles Verfahren zur Anwendung. Tatsächlich kann die vorzeitige Freigabe des aus der Zeichnung resultierenden Guthabens bei jedem Ereignis zulässig sein, welches ab dem nächsten Tag nach Ende der Zeichnungsperiode eintritt. In dem Fall hat der betreffende Mitarbeiter*in eine Frist von maximal 6 Monaten ab dem Datum der Begründung für die Freigabe, um sein Recht geltend zu machen. Anträge auf vorzeitige Freigabe werden in eine Warteschlange gestellt und ab Anfang Januar 2025 bearbeitet; die Bearbeitung erfolgt auf der Grundlage des Schreibens, in dem die Anzahl der im Rahmen von BIB’Action 2024 erworbenen Aktien angegeben ist.
BELEGSCHAFTS-AKTIENPROGRAMM
1. WARUM AKTIONÄR BEI MICHELIN WERDEN?
Die Michelin Gruppe beabsichtigt, die Aktienbeteiligung für ihre Arbeitnehmer*innen zugänglicher zu machen. „Die Mitarbeiter-Aktienbeteiligung ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung, denn sie zeugt nicht nur vom Vertrauen und vom Engagement unserer gesamten Belegschaft gegenüber unserem Unternehmen, sie trägt auch zu einer Stärkung eines harten Kerns von Aktionären, und somit zu einer größeren Stabilität des Kapitals des Unternehmens bei. Aus diesen zwei Gründen wollen wir die Mitarbeiter-Aktienbeteiligung in den kommenden Jahren stark fördern.“
2. HABEN BELEGSCHAFTSAKTIONÄRE ZUSÄTZLICHE RECHTE GEGENÜBER DEN ÜBRIGEN MITARBEITER*INNEN?
Nein. Die Aktionärseigenschaft hat keinerlei Einfluss auf die Eigenschaft als Mitarbeiter*in. Jedem Status liegen eigene Regelungen zugrunde. Als Aktionär hat man, gleich ob man Angestellter ist oder nicht, das Recht auf den Erhalt von Informationen über die Wirtschafts- und Finanzlage des Unternehmens, auf ein Stimmrecht bei der Hauptversammlung der Aktionäre sowie ein Anrecht auf eine Dividende, deren Höhe und Auszahlung in Abhängigkeit von der Leistung des Unternehmens festgelegt und der Hauptversammlung der Aktionäre zur Abstimmung vorgelegt wird.
3. WELCHEN GEWINN KANN EIN BELEGSCHAFTSAKTIONÄR ERWARTEN?
Wie jeder andere Aktionär, erhält auch er die Ausschüttung einer jährlichen Dividende für jede gehaltene Aktie; diese richtet sich nach den Ergebnissen des Unternehmens und unterliegt dem Beschluss durch die Hauptversammlung der Aktionäre. Bei der Berechnung des Gewinns müssen sowohl die erhaltenen Dividenden als auch der beim Verkauf der Aktie möglicherweise erzielte Mehrwert berücksichtigt werden. Erst zum Zeitpunkt des Verkaufs weiß der/die Mitarbeiter*in, ob er einen Mehrwert erzielt hat. Im Falle eines Rückgangs des Kurses der Michelin Aktie macht der/die Mitarbeitende nur dann einen Verlust, wenn er sich entscheidet, Aktien zu verkaufen.
4. WAS VERSTEHT MAN UNTER EINEM MEHRWERT BZW. MINDERWERT?
Der Mehrwert (Gewinn) errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Kaufpreis einer Aktie. Wenn die Differenz zwischen beiden Preisen positiv ist, erzielt der Belegschaftsaktionär einen Mehrwert (Gewinn). Im gegenteiligen Fall muss er einen Minderwert (Verlust) hinnehmen.
SPERRFRIST UND WERTPAPIERMANAGEMENT
1. WANN WERDEN DIE AKTIEN FREI VERFÜGBAR?
Die im Rahmen des BIB'Action - Programms erworbenen Aktien sind ab dem Datum der Zuteilung für einen Zeitraum von fünf Jahren gesperrt; eine Ausnahme bildet die vorzeitige Freigabe. Nach Ablauf dieser Frist werden sie auf dem bei der Société Générale gehaltenen Sharinbox-Konto des Arbeitnehmers sichtbar und verfügbar. Im Rahmen der Gratisaktienpläne (Attribution Gratuite d'Actions, AGA) unterliegen die Anrechte auf Zuteilung von Aktien einer sogenannten vierjährigen Akquisitionsperiode.
2. WER BEANTWORTET NACH DER ZEICHNUNG FRAGEN DER MITARBEITER*INNEN?
Die Website www.shareaction.michelin.com steht Ihnen zur Verfügung (in verschiedenen Sprachen). Für weitere Informationen können Sie das Michelin Team auch unter folgender E-Mail-Adresse kontaktieren: compte-fonction.infoshareholder@michelin.com. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist stehen den Mitarbeiter*innen in jedem Land Ansprechpartner für Belegschaftsaktien zur Verfügung, die in der lokalen Personalabteilung arbeiten.
Und schließlich steht Ihnen für alle Fragen zur Verwaltung Ihres Kontos auch die Nomilia-Hotline der Société Générale zur Verfügung. Diese ist erreichbar unter:
• +1 844 890 5676 (USA und Kanada)
• +33 2 51 85 67 89 (alle anderen Länder)
3. WARUM MUSS MEIN SHARINBOX-KONTO AKTUALISIERT WERDEN (ADRESSE, BANKVERBINDUNG, ...) ?
Es ist wichtig, dass die Société Générale Sie per E-Mail (privat), Telefon oder Post kontaktieren kann.
Um jedes Jahr Dividenden erhalten zu können, müssen Ihre Bankverbindungen korrekt sein.
Aus diesem Grund ist es unerlässlich, Ihre Sharinbox-Kontoinformationen zu überprüfen und zu aktualisieren und sie bei Änderungen auf dem neuesten Stand zu halten.
4. WARUM GIBT ES EINE SPERRFRIST?
Die Dauer der Sperrfrist wurde aufgrund der französischen Gesetzgebung festgelegt. Die Verpflichtung, die Aktien fünf Jahre lang zu halten, ohne sie verkaufen zu können, ist die Gegenleistung für die vom französischen Staat gewährten steuerlichen Vorteile.
5. MÜSSEN VERWALTUNGSGEBÜHREN BEZAHLT WERDEN, WÄHREND DIE AKTIEN GEHALTEN WERDEN?
Ja, doch diese werden von Michelin für alle Mitarbeiter*innen vollständig übernommen, so lange sofern sie im Unternehmen angestellt sind.
6. WAS GESCHIEHT NACH ABLAUF DER SPERRFRIST?
Die Mitarbeiter*innen können die Verfügbarkeit ihrer Aktien selbst überprüfen, indem sie sich in ihr Sharinbox-Konto einloggen. Falls sie verfügbar geworden sind, haben sie dann die Möglichkeit, sie entweder zu verkaufen oder weiter zu behalten.
7. FALLEN ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS BANKGEBÜHREN AN?
Ja, die Höhe dieser Gebühren wurde von Michelin für alle Mitarbeiter*innen ausgehandelt. Für das Jahr 2023 liegen diese bei 0,30 % des Bruttobetrags der Transaktion, mindestens jedoch bei € 6,00 pro Antrag. Achtung, der gennannte Prozentsatz bzw. der genannte Mindestbetrag können variieren; diese Angaben dienen lediglich als Anhaltspunkt.
8. WIE WERDEN MITARBEITER*INNEN ÜBER DIE AKTIEN INFORMIERT, DIE SIE BESITZEN?
Bei der Online-Zeichnung erhalten die Mitarbeiter*innen eine Empfangsbestätigung, durch die ihnen die Anzahl der beantragten Aktien bestätigt wird. Die Ansprechpartner für BIB’Action können diese Unterlagen im Bedarfsfall einsehen.
Außerdem erhalten die Mitarbeiter*innen, die gezeichnet haben, am Ende des Jahres ein Schreiben, in dem die Anzahl der zugeteilten Aktien aufgeführt ist. Sie erhalten ebenfalls im ersten Quartal des folgenden Jahres einen Kontoauszug mit einem Überblick über ihr gesamtes Guthaben.
Alle Belegschaftsaktionäre erhalten überdies einen Zugang zu der Website der Société Générale, www.sharinbox.societegenerale.com .Dort können sie ihr Wertpapierkonto einsehen und die verfügbaren Aktien verwalten.
9. WIE KANN DER KURS DER AN DER PARISER BÖRSE GEHANDELTEN MICHELIN AKTIE AUSSERHALB FRANKREICHS VERFOLGT WERDEN?
Die Notierung der Michelin Aktie kann auf den Intranetseiten der einzelnen Länder sowie auf der Unternehmenswebsite von Michelin abgerufen werden. Außerdem werden die Aktienkurse großer, weltweit tätiger Unternehmen in den meisten großen Wirtschaftszeitungen täglich veröffentlicht.
10. WER VERWALTET DIE GUTHABEN DER MITARBEITER*INNEN?
Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung wurde eine französische Bank, die Société Générale, ausgewählt, um die Aktien der Mitarbeiter*innen in den meisten Ländern, in denen die Michelin Gruppe tätig ist, zu verwalten. In Großbritannien wurde die Bank Equiniti mit der Verwaltung betraut.
11. WIE KANN DIE VORZEITIGE FREIGABE DER AKTIEN ERFOLGEN?
Für den Antrag auf vorzeitige Freigabe muss der/die Mitarbeiter*in mit seinem Ansprechpartner für Belegschaftsaktien direkten Kontakt aufnehmen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Ansprechpartner bestätigt den Antrag gemäß den Modalitäten des jeweiligen Landes und leitet den Verkauf an die Bank weiter.
VORZEITIGE FREIGABE
1. IN WELCHEN FÄLLEN KANN DIE SPERRFRIST VORZEITIG AUFGEHOBEN WERDEN?
Die im Rahmen des BIB'Action-Programms erworbenen Aktien sind ab dem Datum der Zuteilung für einen Zeitraum von fünf Jahren gesperrt. Eine Ausnahme bildet die vorzeitige Freigabe, die gesetzlich geregelt ist. Für nähere Einzelheiten zur vorzeitigen Aufhebung der Sperrfrist verweisen wir auf die jeweiligen ergänzenden Zusatzinformation für Ihr Land oder den Bestimmungen über den Konzernsparplan (PEG) für Frankreich. Sonst können Sie sich auch gerne an den Ansprechpartner Ihres Unternehmens bzw. Standorts für das Belegschaftsaktienprogramm wenden. Zur Inanspruchnahme dieses Rechts müssen die Mitarbeiter*innen, die entsprechenden Nachweise erbringen. Mit Ausnahme dieser gesetzlich geregelten Fälle wird keinem anderen diesbezüglichen Antrag stattgegeben.
BESTEUERUNG
1. WERDEN DIE AKTIEN BESTEUERT?
Die meisten Länder haben für diese Art von Programmen eine günstige Gesetzeslage. Dennoch können Wertzuwachs und mögliche Dividenden einer Besteuerung unterliegen. Daher wird allen Mitarbeiter*innen empfohlen, die Zusatzinformationen für ihr Landsorgfältig zu lesen, um sich über die in ihrem Land geltende Gesetzgebung zu informieren.