Alle unsere Fragen und Antworten

FAQ

BELEGSCHAFTS-AKTIENPROGRAMM

1. WARUM AKTIONÄR BEI MICHELIN WERDEN?

Die Michelin Gruppe beabsichtigt, die Aktienbeteiligung für ihre Arbeitnehmer*innen zugänglicher zu machen. „Die Mitarbeiter-Aktienbeteiligung ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung, denn sie zeugt nicht nur vom Vertrauen und vom Engagement unserer gesamten Belegschaft gegenüber unserem Unternehmen, sie trägt auch zu einer Stärkung eines harten Kerns von Aktionären, und somit zu einer größeren Stabilität des Kapitals des Unternehmens bei. Aus diesen zwei Gründen wollen wir die Mitarbeiter-Aktienbeteiligung in den kommenden Jahren stark fördern.“

2. HABEN BELEGSCHAFTSAKTIONÄRE ZUSÄTZLICHE RECHTE GEGENÜBER DEN ÜBRIGEN MITARBEITER*INNEN?

Nein. Die Aktionärseigenschaft hat keinerlei Einfluss auf die Eigenschaft als Mitarbeiter*in. Jedem Status liegen eigene Regelungen zugrunde. Als Aktionär hat man, gleich ob man Angestellter ist oder nicht, das Recht auf den Erhalt von Informationen über die Wirtschafts- und Finanzlage des Unternehmens, auf ein Stimmrecht bei der Hauptversammlung der Aktionäre sowie ein Anrecht auf eine Dividende, deren Höhe und Auszahlung in Abhängigkeit von der Leistung des Unternehmens festgelegt und der Hauptversammlung der Aktionäre zur Abstimmung vorgelegt wird.

3. WELCHEN GEWINN KANN EIN BELEGSCHAFTSAKTIONÄR ERWARTEN?

Wie jeder andere Aktionär, erhält auch er die Ausschüttung einer jährlichen Dividende für jede gehaltene Aktie; diese richtet sich nach den Ergebnissen des Unternehmens und unterliegt dem Beschluss durch die Hauptversammlung der Aktionäre. Bei der Berechnung des Gewinns müssen sowohl die erhaltenen Dividenden als auch der beim Verkauf der Aktie möglicherweise erzielte Mehrwert berücksichtigt werden. Erst zum Zeitpunkt des Verkaufs weiß der/die Mitarbeiter*in, ob er einen Mehrwert erzielt hat. Im Falle eines Rückgangs des Kurses der Michelin Aktie macht der/die Mitarbeitende nur dann einen Verlust, wenn er sich entscheidet, Aktien zu verkaufen.

4. WAS VERSTEHT MAN UNTER EINEM MEHRWERT BZW. MINDERWERT?

Der Mehrwert (Gewinn) errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Kaufpreis einer Aktie. Wenn die Differenz zwischen beiden Preisen positiv ist, erzielt der Belegschaftsaktionär einen Mehrwert (Gewinn). Im gegenteiligen Fall muss er einen Minderwert (Verlust) hinnehmen.

SPERRFRIST UND WERTPAPIERMANAGEMENT

1. WANN WERDEN DIE AKTIEN FREI VERFÜGBAR?

Die im Rahmen des BIB'Action - Programms erworbenen Aktien sind ab dem Datum der Zuteilung für einen Zeitraum von fünf Jahren gesperrt; eine Ausnahme bildet die vorzeitige Freigabe. Nach Ablauf dieser Frist werden sie auf dem bei der Société Générale gehaltenen Sharinbox-Konto des Arbeitnehmers sichtbar und verfügbar. Im Rahmen der Gratisaktienpläne (Attribution Gratuite d'Actions, AGA) unterliegen die Anrechte auf Zuteilung von Aktien einer sogenannten vierjährigen Akquisitionsperiode.

2. WER BEANTWORTET NACH DER ZEICHNUNG FRAGEN DER MITARBEITER*INNEN?

Die Website www.shareaction.michelin.com steht Ihnen zur Verfügung (in verschiedenen Sprachen).  Für weitere Informationen können Sie das Michelin Team auch unter folgender E-Mail-Adresse kontaktieren: compte-fonction.infoshareholder@michelin.com. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist stehen den Mitarbeiter*innen in jedem Land Ansprechpartner für Belegschaftsaktien zur Verfügung, die in der lokalen Personalabteilung arbeiten.

Und schließlich steht Ihnen für alle Fragen zur Verwaltung Ihres Kontos auch die Nomilia-Hotline der Société Générale zur Verfügung. Diese ist erreichbar unter:

• +1 844 890 5676 (USA und Kanada)

• +33 2 51 85 67 89 (alle anderen Länder)

3. WARUM GIBT ES EINE SPERRFRIST?

Die Dauer der Sperrfrist wurde aufgrund der französischen Gesetzgebung festgelegt. Die Verpflichtung, die Aktien fünf Jahre lang zu halten, ohne sie verkaufen zu können, ist die Gegenleistung für die vom französischen Staat gewährten steuerlichen Vorteile.

4. MÜSSEN VERWALTUNGSGEBÜHREN BEZAHLT WERDEN, WÄHREND DIE AKTIEN GEHALTEN WERDEN?

Ja, doch diese werden von Michelin für alle Mitarbeiter*innen vollständig übernommen, so lange sofern sie im Unternehmen angestellt sind.

5. WAS GESCHIEHT NACH ABLAUF DER SPERRFRIST?

Die Mitarbeiter*innen können die Verfügbarkeit ihrer Aktien selbst überprüfen, indem sie sich in ihr Sharinbox-Konto einloggen. Falls sie verfügbar geworden sind, haben sie dann die Möglichkeit, sie entweder zu verkaufen oder weiter zu behalten.

6. FALLEN ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS BANKGEBÜHREN AN?

Ja, die Höhe dieser Gebühren wurde von Michelin für alle Mitarbeiter*innen ausgehandelt. Für das Jahr 2023 liegen diese bei 0,30 % des Bruttobetrags der Transaktion, mindestens jedoch bei € 6,00 pro Antrag. Achtung, der gennannte Prozentsatz bzw. der genannte Mindestbetrag können variieren; diese Angaben dienen lediglich als Anhaltspunkt.

7. WIE WERDEN MITARBEITER*INNEN ÜBER DIE AKTIEN INFORMIERT, DIE SIE BESITZEN?

Bei der Online-Zeichnung erhalten die Mitarbeiter*innen eine Empfangsbestätigung, durch die ihnen die Anzahl der beantragten Aktien bestätigt wird. Die Ansprechpartner für BIB’Action können diese Unterlagen im Bedarfsfall einsehen.

Außerdem erhalten die Mitarbeiter*innen, die gezeichnet haben, am Ende des Jahres ein Schreiben, in dem die Anzahl der zugeteilten Aktien aufgeführt ist. Sie erhalten ebenfalls im ersten Quartal des folgenden Jahres einen Kontoauszug mit einem Überblick über ihr gesamtes Guthaben.

Alle Belegschaftsaktionäre erhalten überdies einen Zugang zu der Website der Société Générale, www.sharinbox.societegenerale.com .Dort können sie ihr Wertpapierkonto einsehen und die verfügbaren Aktien verwalten.

8. WIE KANN DER KURS DER AN DER PARISER BÖRSE GEHANDELTEN MICHELIN AKTIE AUSSERHALB FRANKREICHS VERFOLGT WERDEN?

Die Notierung der Michelin Aktie kann auf den Intranetseiten der einzelnen Länder sowie auf der Unternehmenswebsite von Michelin abgerufen werden. Außerdem werden die Aktienkurse großer, weltweit tätiger Unternehmen in den meisten großen Wirtschaftszeitungen täglich veröffentlicht.

9. WER VERWALTET DIE GUTHABEN DER MITARBEITER*INNEN?

Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung wurde eine französische Bank, die Société Générale, ausgewählt, um die Aktien der Mitarbeiter*innen in den meisten Ländern, in denen die Michelin Gruppe tätig ist, zu verwalten. In Großbritannien wurde die Bank Equiniti mit der Verwaltung betraut.

10. WIE KANN DIE VORZEITIGE FREIGABE DER AKTIEN ERFOLGEN?

Für den Antrag auf vorzeitige Freigabe muss der/die Mitarbeiter*in mit seinem Ansprechpartner für  Belegschaftsaktien direkten Kontakt aufnehmen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Ansprechpartner bestätigt den Antrag gemäß den Modalitäten des jeweiligen Landes und leitet den Verkauf an die Bank weiter.

VORZEITIGE FREIGABE

1. IN WELCHEN FÄLLEN KANN DIE SPERRFRIST VORZEITIG AUFGEHOBEN WERDEN?

Die im Rahmen des BIB'Action-Programms erworbenen Aktien sind ab dem Datum der Zuteilung für einen Zeitraum von fünf Jahren gesperrt. Eine Ausnahme bildet die vorzeitige Freigabe, die gesetzlich geregelt ist. Für nähere Einzelheiten zur vorzeitigen Aufhebung der Sperrfrist verweisen wir auf die jeweiligen ergänzenden Zusatzinformation für Ihr Land oder den Bestimmungen über den Konzernsparplan (PEG) für Frankreich. Sonst können Sie sich auch gerne an den Ansprechpartner Ihres Unternehmens bzw. Standorts für das Belegschaftsaktienprogramm wenden. Zur Inanspruchnahme dieses Rechts müssen die Mitarbeiter*innen, die entsprechenden Nachweise erbringen. Mit Ausnahme dieser gesetzlich geregelten Fälle wird keinem anderen diesbezüglichen Antrag stattgegeben.

2. HAT EIN MITARBEITER*IN EINEN ANSPRUCH AUF FREIGABE DES AUS SEINER ZEICHNUNG RESULTIERENDEN GUTHABENS, WENN ZWISCHEN DEM ENDE DER ZEICHNUNGSPERIODE UND DEM DATUM DER AKTIENZUTEILUNG EIN EREIGNIS EINTRITT, WELCHES DIE VORZEITIGE FREIGABE ZULÄSST?

Ja, doch in dem Fall kommt ein spezielles Verfahren zur Anwendung. Tatsächlich kann die vorzeitige Freigabe des aus der Zeichnung resultierenden Guthabens bei jedem Ereignis zulässig sein, welches ab dem nächsten Tag nach Ende der Zeichnungsperiode eintritt. In dem Fall hat der betreffende Mitarbeiter*in eine Frist von maximal 6 Monaten (ab dem Datum der Begründung für die Freigabe: Eheschließung, zivile Lebenspartnerschaft usw.), um sein Recht geltend zu machen. Anträge auf vorzeitige Freigabe werden in eine Warteschlange gestellt und ab Anfang Januar 2024 bearbeitet; die Bearbeitung erfolgt auf der Grundlage des Schreibens, in dem die Anzahl der im Rahmen von BIB’Action 2023 erworbenen Aktien angegeben ist.

BESTEUERUNG

1. WERDEN DIE AKTIEN BESTEUERT?

Die meisten Länder haben für diese Art von Programmen eine günstige Gesetzeslage. Dennoch können Wertzuwachs und mögliche Dividenden einer Besteuerung unterliegen. Daher wird allen Mitarbeiter*innen empfohlen, die Zusatzinformationen für ihr Landsorgfältig zu lesen, um sich über die in ihrem Land geltende Gesetzgebung zu informieren.